URHEBERRECHTE

Das Bild des Atomiums ist geschützt und kann ausschließlich unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.

Das Bild des Atomiums wurde seinerzeit von seinem Urheber André Waterkeyn geschützt und besitzt einen wichtigen symbolischen Wert. Der gemeinnützige Verein Atomium wacht darüber, dass dieses Bild nicht verfälscht, verzerrt oder in einem negativen Zusammenhang genutzt wird.

Die Rechte werden von der Organisation zum Schutz von Urheberrechten (SOFAM) und dem gemeinnützigen Verein Atomium wahrgenommen, die beide von André Waterkeyn und danach von seinen Anspruchsberechtigten designiert wurden. Jegliche Nutzung des Bildes des Atomiums muss darum vor der Veröffentlichung von dem gemeinnützigen Verein Atomium genehmigt werden.

André Waterkeyn ist 2005 verstorben. Gemäß der belgischen Gesetzgebung, die eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers vorsieht, ist das Bild des Atomiums daher noch bis 2075 durch das Urheberrecht geschützt.


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Jeder kann das Bild des Atomiums mit vorheriger Zustimmung des gemeinnützigen Vereins Atomium oder der SOFAM nutzen unter der Voraussetzung, dass die Nutzung nicht dem Zweck dient:

  • das Bild des Atomiums in einen negativen Zusammenhang zu stellen (rassistische und antidemokratische Parolen usw.);
  • das Bild zu verfälschen, verzerren oder zu Unrecht zu nutzen (z. B. in einer Zeichnung, in der das Atomium explodieren würde).

Zur Reproduktion des Bildes sind Royaltys fällig, die abhängig von der Art der Nutzung, spezifischen Tarifen unterliegen. Diese Tarife können auf der Website der SOFAM eingesehen werden.


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Das Atomium-Logo darf unter keinen Umständen von Dritten oder Unternehmen verwendet werden.


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In bestimmten Fällen erlaubt der gemeinnützige Verein Atomium die kostenlose Nutzung des Bildes des Atomiums.

Dies ist insbesondere der Fall bei Veranstaltungen, die von der Stadt und der Region Brüssel zur Förderung des Tourismus‘ in Brüssel organisiert werden oder bei der Nutzung des Bildes in touristischen Führern.

Die kostenlose Nutzung unterliegt jedoch, wie auch bei royaltypflichtigen Reproduktionen der Fall, spezifischen Auflagen:

  • Es muss die vorherige Zustimmung beantragt und gegeben werden.
  • Die Beantragung der Zustimmung muss die folgenden Informationen enthalten:
    • Informationen zum Projekt (wie und wofür das Bild genutzt werden soll)
    • Art des Trägers
    • Auflage
    • Lay-out des Projektes
    • Der gemeinnützige Verein Atomium muss der Bildqualität zustimmen.
    • Das Projekt muss die mitgeteilte Copyright-Erwähnung tragen.
    • Dem gemeinnützigen Verein Atomium sind auf Anforderung Beispiele des Trägers zu senden.

Diese Bedingungen müssen strikt eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung werden Royaltys von der SOFAM in Rechnung gestellt.


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Seit dem 15. Juli 2016 ist ebenfalls die Rede von einer Panoramafreiheit. Was ist die Panoramafreiheit?

Unter Panoramafreiheit versteht man das Recht, Fotos von urheberrechtlich geschützten, dreidimensionalen Werken (insbesondere von Skulpturen und Gebäuden), die sich permanent im öffentlichen Raum befinden, ohne die Zustimmung Anspruchsberechtigter aufzunehmen und zu verteilen.

Im belgischen Wirtschaftsgesetzbuch, das die Urheberrechtsgesetzgebung enthält, wurde eine neue Ausnahme eingeführt, nach der der Urheber die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken der plastischen, graphischen oder architektonischen Kunst, bestimmt zur dauerhaften Anwesenheit im öffentlichen Raum, nicht verbieten darf, sofern die Vervielfältigung oder Wiedergabe des Werkes in seiner vorliegenden Form nicht im Widerspruch zur normalen Verwertung des Werkes steht und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unangemessen beeinträchtigt (Art. XI.190, 2/1°).

Um sich auf die Ausnahme der Panoramafreiheit berufen zu können, müssen also die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt sein, die im Übrigen streng auszulegen sind.

Konkret fallen die folgenden Verwendungen nicht unter die Ausnahme der Panoramafreiheit und bedürfen daher einer vorherigen Genehmigung:

  • Jegliche Verwendung zu kommerziellen oder Werbezwecken
  • für Zeichnungen, Gemälde und andere grafische Bearbeitungen oder Adaptionen des Originalwerks, vorausgesetzt, dass in diesen Fällen nicht mehr von einer Reproduktion oder öffentlichen Wiedergabe des Werkes, wie es im öffentlichen Raum steht, die Rede sein kann.


Was bedeutet dies konkret für das Atomium?

Tatsächlich ändert sich in der Praxis nicht viel. Diese neue Ausnahme reguliert eine Situation, die bisher nicht deutlich war, nämlich Aufnahmen des Atomiums von Privatpersonen, die diese Aufnahmen hinterher auf ihren privaten Websites, in sozialen Netzwerken und Blogs einstellen, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen. Eigentlich wurde die Panoramafreiheit, wie sie heute gesetzlich verankert ist, bereits seit langem vom gemeinnützigen Verein Atomium gehandhabt.

Die Nutzung von Fotos des Atomiums zu kommerziellen sowie zu Reklamezwecken, wie auch die Abänderung des Bildes des Atomiums und die Einfügung dieser Bilder in einen anderen Zusammenhang, bleiben unterdessen der vorhergehenden rechtlichen Zustimmung seitens des gemeinnützigen Vereins Atomium sowie der Entrichtung von Royaltys an die SOFAM unterworfen.



Kontakte

Yvonne Boodts

Wortführer - Urheberrechte (Copyrights) – Anfragen zur Nutzung des Bildes des Atomiums, Verwaltung und Koordinierung der Anfragen zur Nutzung des umgebenden öffentlichen Raumes des Atomiums
yvonneboodtsatomiumbe 


Célia Huvenne

SOFAM - Service Auteurs
celiahuvennesofambe / +32 (0)2 726 98 00



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